Satzung


 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Burgdorf“ und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Mittelbestimmung

Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein von Freunden und Eltern der Schüler und Schülerinnen der Grundschule Burgdorf. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Bildungsziele der Grundschule Burgdorf.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Burgdorf zur Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke, Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Beschaffung von Spielgeräten, Zuschüsse zu besonderen Projekten der Schule, Zuschüsse zu Ausflügen und Klassenfahrten, die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte dieser besonderen Unterstützung bedürfen und die Förderung sonstiger im Gemeininteresse liegender Aufgaben der Schule.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung der Mittel ist bei der Rechnungslegung der Nachweis zu führen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

Jedes Mitglied hat das Recht stimmberechtigt an den Versammlungen teilzunehmen, zu allen Ämtern des Vereins gewählt zu werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die im Rahmen der Satzung eingegangenen Beschlüsse einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu zahlen, die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, es sei denn, dass dem wichtige Gründe entgegen stehen, dem Vorstand und dessen Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu geben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres, wobei die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten sind. Mitglieder, deren Kind die Schule verlässt, sind nach Bekanntgabe an den Vorstand von weiteren Beitragszahlungen befreit. durch Tod.

durch Ausschluss.

 

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats, vom Postabsendedatum gerechnet, Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Legt das Mitglied Beschwerde ein, so hat der Vorstand unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, vom Eingang der Beschwerde an gerechnet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Beschwerde einzuberufen. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zurückgewiesen werden, andernfalls ist der Beschwerde stattzugeben. Vor dieser Entscheidung steht dem Mitglied nicht das Recht zu, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses herbeizuführen.

 

§ 6 Beiträge

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er versteht sich als Mindestbeitrag.

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrags. Der Jahresbeitrag ist ein Familienbeitrag (mit einfachem Stimmrecht), also unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile dem Verein angehören oder ob ein Kind oder mehrere Geschwister die Schule besuchen.

 

Der Beitrag ist im ersten Quartal in Jahresbeiträgen zu entrichten. Mitglieder, die ab dem zweiten Quartal neu eintreten, entrichten den Beitrag bei Eintritt.

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

Förderer des Vereins können einen freiwilligen Beitrag spenden.

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

 

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer/in

Kassenwart/in

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Erwünscht ist, dass mindestens ein Vorstandsmitglied dem Schulelternrat angehört.

 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht sich zu ergänzen.

 

Scheiden während der Amtszeit zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der Ausgeschiedenen gewählt.

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern mit Angabe des Grundes. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und zwei andere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Sitzung Vorsitzenden.

 

Dem Vorstand obliegen insbesondere die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand ist nicht berechtigt im Namen des Vereins Darlehen aufzunehmen.

Die Haftung der Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

§ 9 Budget des Vorstands

Der Vorstand ist berechtigt nach Vorstandsbeschluss Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 EUR je Projekt bzw. Aktion zu tätigen.

 

Ausgaben über 500 EUR je Projekt/Aktion muss die Mitgliederversammlung genehmigen. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der jährlichen Budgetplanung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

Ausnahmen bestehen bei zweckgebundenen Spenden, über die entsprechend in voller Höhe ohne explizite Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden kann.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet. Zu ihren Aufgaben gehören

Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses

Wahl des Vorstands und Wahl von zwei Kassenprüfern

Erteilung der Entlastung

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Aussprache und Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge der Mitglieder und über die geplanten Vorhaben des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im einjährigen Turnus im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt.

Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 4 Wochen ab Postabsendedatum nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

Jede Mitgliederversammlung, ordentliche und außerordentliche, die mindestens zehn Tage vorher mit Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich einberufen war, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, außer im Falle des § 5 Punkt 3 (Ausschluss), und Satzungsänderungen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Versammlung leitende Vorsitzende. Die Vertretung eines Mitgliedes ist zulässig, jedoch nur mit schriftlicher Vollmacht.

Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht ist in diesem Fall persönlich auszuüben.

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird in der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt.

 

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das vorhandenen Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stadt Burgdorf (Jugendamt, Abteilung Jugendverwaltung) zu, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks zugunsten der Grundschule Burgdorf zu verwenden.

 

Burgdorf, den 30.11.2016

 Gez.: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung